nachbarstrom.app

Allgemeine Geschäftsbedingungen

nachbarstrom.app

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Plattform nachbarstrom.app und die Teilnahme am Energy Sharing nach § 42c EnWG.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der Plattform nachbarstrom.app (nachfolgend „Plattform") durch registrierte Nutzer (Anlagenbetreiber/Einspeiser und Letztverbraucher).

(2) Die Plattform vermittelt und verwaltet Vereinbarungen zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien nach § 42c EnWG („Energy Sharing") und unterstützt deren Abrechnung.

§ 2 Vertragsstruktur beim Energy Sharing

(1) Zwischen Anlagenbetreiber und teilnehmendem Letztverbraucher kommen gemäß § 42c EnWG zwei Verträge zustande: ein Stromliefervertrag über den geteilten Strom sowie eine Vereinbarung zur gemeinsamen Nutzung, die den Umfang der Nutzung, den Aufteilungsschlüssel und die Vergütung regelt.

(2) Beide Verträge kommen ausschließlich zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher zustande. Der Plattformbetreiber wird nicht Vertragspartei der Energielieferung.

(3) Reststromversorgung: Der geteilte Strom deckt den Strombedarf des Letztverbrauchers nicht zu jedem Zeitpunkt vollständig. Der bestehende Stromliefervertrag des Letztverbrauchers mit seinem Energielieferanten bleibt bestehen und wird durch die Teilnahme am Energy Sharing nicht ersetzt (§ 42c Abs. 6 EnWG).

§ 3 Registrierung und Nutzerkonto

(1) Die Nutzung der Plattform setzt eine Registrierung voraus. Der Nutzer ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und seine Daten aktuell zu halten.

(2) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Der Nutzer haftet für Aktivitäten, die über sein Konto vorgenommen werden, soweit er diese zu vertreten hat.

§ 4 Vertragsabschluss über die Plattform

(1) Der Anlagenbetreiber lädt Letztverbraucher über die Plattform ein und legt dabei die Konditionen (Zuteilungsart, Aufteilungsschlüssel, Preis pro kWh, Vertragsbeginn) fest.

(2) Mit Annahme der Einladung durch den Letztverbraucher und beidseitiger Bestätigung (Aktivierung) kommen die in § 2 genannten Verträge in Textform zustande. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Konditionen werden gespeichert und sind für beide Parteien als Vertragsdokument abrufbar.

§ 5 Abrechnung

(1) Die Plattform ermittelt die geteilten Strommengen auf Basis von 15-Minuten-Messwerten und dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel und erstellt monatliche Abrechnungen.

(2) Die Zahlung erfolgt unmittelbar zwischen Letztverbraucher und Anlagenbetreiber. Der Plattformbetreiber nimmt keine Zahlungen für fremde Rechnung entgegen.

§ 6 Pflichten der Teilnehmer

(1) Der Anlagenbetreiber stellt sicher, dass seine Erzeugungsanlage die Teilnahmevoraussetzungen des § 42c EnWG erfüllt.

(2) Die Teilnehmer wirken an den erforderlichen Prozessen der Marktkommunikation mit (z. B. Bereitstellung von Marktlokations- und Messlokationsdaten).

§ 7 Verfügbarkeit der Plattform

Der Plattformbetreiber bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit, schuldet jedoch keine ununterbrochene Erreichbarkeit. Wartungsfenster werden nach Möglichkeit angekündigt.

§ 8 Haftung

(1) Der Plattformbetreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Plattformbetreiber nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Der Plattformbetreiber haftet nicht für die physische Lieferung von Strom, für Netzstörungen oder für Mindererzeugung der Anlage.

§ 9 Laufzeit und Beendigung

(1) Der Plattformnutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann vom Nutzer jederzeit durch Löschung des Kontos beendet werden.

(2) Energy-Sharing-Verträge (§ 2) können von jeder Vertragspartei einseitig ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf keiner Zustimmung der Gegenpartei. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung läuft der Vertrag regulär weiter.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt; sie ist sofort wirksam und unter Angabe des Grundes zu erklären.

(4) Die Kündigung kann über die Plattform oder in Textform gegenüber der Gegenpartei erklärt werden. Beide Parteien erhalten eine Bestätigung in Textform.

(5) Ein einvernehmliches vorübergehendes Aussetzen der Vereinbarung ist möglich; während der Aussetzung erfolgt keine Zuteilung von Sharing-Strom und die Reststromversorgung deckt den gesamten Bedarf.

§ 10 Widerrufsrecht

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Kontakt: support@nachbarstrom.app